Beförderung von Beamten: BVerwG zur Erforderlichkeit von Anlassbeurteilungen (2024)

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19. Mai 2019 von Anwaltskanzlei Dr. KlostermannKommentar schreiben

Es kann vorkommen, dass Beamte seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben. Wenn es dann zu Auswahlverfahren um Beförderungsstellen kommt, stellt sich die Frage, ob der Dienstherr deswegen eine Anlassbeurteilung zu erstellen hat. Das BVerwG (Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1.18, 2 C 2.18) hat nun über die Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem geurteilt: Es müssen nur Anlassbeurteilungen erstellt werden, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ist dies der Fall, besteht allerdings keine Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen.

BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 1.18, 2 C 2.18

Der Fall:

Geklagt hatten zwei Polizeibeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Beide Kläger beantragten Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10) für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Grund dafür war, dass sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde vom Dienstherrn abgelehnt. Im Zuge der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt. Sie lagen auf einem Listenplatz, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.

Die Kläger zogen vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das VG Gelsenkirchen hatte die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet und die Klagen abgewiesen. Hiergegen legten die Kläger Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster als Berufungsgericht hingegen beanstandete die Auswahlentscheidung: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Darüber hinaus hätte der Beklagte aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen. Der Rechtsstreit ging weiter vor das Bundesverwaltungsgericht. Das BVerwG hat die Berufungsurteile des OVG Münster nun beide aufgehoben und die erstinstanzliche Abweisung der Klagen durch das VG Gelsenkirchen bestätigt.

Die Argumentation des BVerwG:

Das BVerwG urteilte, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Bei dienstlichen Beurteilungen bestehe nur dann ein Aktualisierungsbedarf, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnehme, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet sei. Nur in einem solchen Fall müsse der Dienstherr eine Anlassbeurteilung für diesen Beamten erstellen. Es sei nämlich nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen. Auch wenn bei einem Beamten ein Aktualisierungsbedarf bestehen sollte, führe dies zudem nicht dazu, dass deswegen auch etwa für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben sei, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Diese Beurteilungen blieben nämlich aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien. Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten bestehe, führe dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben sei, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Diese Beurteilungen blieben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum seien.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2019 vom 09.05.2019

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