Nachdem durch den Gesetzgeber bereits zum 01.01.2020 die Verrechenbarkeit von Verlusten aus Aktiengeschäften eingeschränkt wurde, ist zum 01.01.2021 auch eine entsprechende Regelung für die Verrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften eingeführt worden.
Im Rahmen der Einführung dieser Regelungen wird der Finanzverwaltung zumindest im Rahmen des Steuerabzugs ein Aufschub für Verluste aus CFDs bis Anfang 2022 gewährt. Auf Anlegerebene gelten diese Regelungen aber schon jetzt und müssen von Anlegern im Rahmen ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.
Durch diese Verlustverrechnungsbeschränkungen haben sich Abgrenzungsfragen ergeben, die das BMF am 03.06.2021 mit einer Ergänzung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer beantwortet. Die wichtigsten Aussagen sind:
- Optionsscheine und Zertifikate sind Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und keine Termingeschäfte.
- Contracts for Differences (CFDs) sowie Optionen, Swaps oder Forwards sind Termingeschäfte, so dass Verluste ab 2021 unter § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG fallen. Dies betrifft auch den wertlosen Verfall einer erworbenen Kauf- oder Verkaufsoption.
Dadurch gilt, dass Verluste – unabhängig ob Total- oder Teilverlust – aus Termingeschäften, zu denen CFDs steuerlich zählen, nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften und maximal in Höhe von 20.000€ am Ende des Jahres verrechnet werden können. Bei Produkten wie Optionsscheinen und Zertifikaten, die in der derzeitigen Gesetzesfassung nicht zur Definition von Termingeschäften gehören, wird steuerlich zwischen Totalverlust und Teilverlust unterschieden.
Totalverluste aus dem Verfall von IGs Knock-Out-Zertifikaten, etwa bei Erreichen einer Knock-out-Schwelle (K.O.-Schwelle) sollen gegen jede Art von Kapitalerträgen verrechnet werden können, allerdings ebenfalls begrenzt auf 20.000€ pro Jahr. Nicht verrechnete Verluste können dabei in Folgejahre vorgetragen werden.
Teilverluste aus IGs Knock-Out-Zertifikaten, z. B. aus einer Veräußerung einer Position vor Verfall oder Knock-out, unterliegen den Verrechnungsbeschränkungen jedoch im Regelfall nicht. Stop-Loss-Grenzen von potenziell betroffenen Positionen können somit auch mögliche Totalverluste auf gegebenenfalls steuerlich voll zu berücksichtigende Teilverluste begrenzen.